Statuten

Statuten «Forum Hermetschwil-Staffeln»

Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wird, beziehen sich die Angaben – namentlich auch die Bezeichnung der Vorstandsmitglieder – auf Angehörige beider Geschlechter.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Forum Hermetschwil-Staffeln» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hermetschwil-Staffeln.

2. Zweck

Der Verein bezweckt das Wohlergehen und die Lebensqualität in Hermetschwil-Staffeln zu fördern und zu for-dern.
Damit dieser Zweck verfolgt werden kann, organisiert der Vorstand unter anderem Informationsveranstaltun-gen. An diesen Informationsveranstaltungen kann namentlich Folgendes besprochen, durchgeführt oder be-schlossen werden:

  • Podiumsgespräche mit möglichen Kandidaten für öffentliche Ämter und deren Nomination
  • Fassen von Parolen zu Abstimmungen und Voten, die für Hermetschwil-Staffeln wichtig sind
  • Gastreferate über Themen, die für Hermetschwil-Staffeln wichtig sind
  • Formulierung infrastruktureller Bedürfnisse
  • Förderung der Dorfvereine, Kultur und Anlässe jeglicher Art

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes finanziert sich der Verein über Mitglieder-, Gönner- und Gemeindebeiträge, Spenden oder Erträgen aus Anlässen.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.

4. Mitgliedschaft

Als Aktivmitglied können alle am Vereinszweck interessierten natürlichen und urteilsfähigen Personen ab 16. Lebensjahr mit Wohn- oder Arbeitsort Hermetschwil-Staffeln aufgenommen werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; der Vorstand entscheidet an der nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Wegzug, Wechsel des Arbeitsortes oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeweils zur Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Austretende können Gönner werden.
Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den begründeten Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversamm-lung weiterziehen. Diese entscheidet endgültig.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder sechs Wochen vorher schriftlich vorinformiert und zwei Wo-chen vorher, unter Beilage der Traktandenliste, schriftlich eingeladen.
Die Mitglieder haben das Recht, einzelne Geschäfte auf die Traktandenliste zu setzen. Entsprechende Anträge müssen vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Wahl des Tagespräsidenten und der Stimmenzähler
  • Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Wahl des Präsidenten
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzung des Aktivbeitrages
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Behandlung von Geschäften und Anträgen
  • Behandlung von Geschäften und Anträgen, welche von Mitgliedern eingereicht wurden
  • Behandlung der Ausschlussrekurse
    An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Eine geheime Abstimmung ist möglich, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und drei weiteren Vorstandsmitgliedern mit Stimmberechtigung. Zusätzlich und bei Bedarf kann der Vorstand bis zu 3 Beisitzer mit beratender Funktion ohne Stimmberechtigung berufen.
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Kontrolle der liquiden Mittel durchführen. Die Jahresrechnung per Ende Vereinsjahr zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

11. Unterschrift

Die Rechtsgültigkeit einer Unterschrift ist nur dann gegeben, wenn zwei Vorstandsmitglieder unterschrieben haben.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Ände-rungsvorschlag an der Generalversammlung zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem Mehr beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfachem Mehr aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die bei der Gründung des Vereins bestehenden ortsansässigen Vereine. Eine aktuelle Auflistung dieser Vereine ist Anhang zu den Statu-ten.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Präsident: Der Aktuar:

Statuten beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am 12. Juni 2013